Rechte an Daten
Die Rechte an Daten spielen immer eine wichtige Rolle und sind im Zeitalter der Digitalisierung weiter in den Mittelpunkt gerückt. Bei den Rechten an Daten gibt es einiges zu beachten und v.a. nachhaltig zu regeln. Um einen kleinen Überblick zu geben und, um sich dieser Thematik bewusster zu werden finden Sie im Folgenden eine Auflistung von betroffenen Rechtsgebieten, welche Einfluss darauf haben können:
- Normen
- Vertragsrecht
- Urheberrecht
- Datenschutzrecht
- Weitere spezifische Rechtsgebiete
Wissenswertes zu «Eigentum» an Daten / Urheberrecht / Copyright
Ein weit verbreiteter Irrglaube ist u.a., dass ein Eigentum an Daten existiert.
Es gibt rechtlich kein Eigentum an Daten. Die Nutzung von gewissen Datenkategorien unterliegt aber einer rechtlichen Beschränkung. Diese sind also nur «nicht frei nutzbar». Die jeweilige Nutzung ist daher vertraglich genau zu regeln.
Was gilt es bei den Rechten an Daten zu beachten?
Bezüglich der Vervielfältigung von Plänen und Modellen gilt grundsätzlich, wenn nicht anderes vertraglich vereinbart wurde:
Pläne «gehören» dem Urheber.
Damit verbunden existieren Beschränkungen, wie z.B., dass Pläne nicht ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden dürfen.
Daher ist sicher zu stellen, dass alle Beteiligten einer Verwendung der Daten für die Verwendung im Betrieb und weitere Immobilienprojekte zugestimmt haben.
Anmerkung: Bei Modellen benötigt es ebenfalls die Zustimmung aller Beteiligten. Bei BIM-Modellen sollte dies nicht nur gegenüber dem GP/TU/etc. sichergestellt werden.
Als Voraussetzung für die Nutzung der Daten stellen sich folgende Fragen:
- Von wem stammen die Daten? (Inhaber identifizieren)
- Darf ich die Daten nutzen? (Beschränkungen prüfen)
- Was muss ich vertraglich regeln? (Vereinbarungen treffen)
Die Rechte zur Verwendung von Plänen und Modellen sollten daher im Vertrag geregelt werden.
Auf die damit verbundene Vervielfältigung von Plänen und Modellen gilt es grundlegend folgende Punkte zu beachten:
- Pläne sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützte Werke
- Die Urheber bestimmen über die Werkverwendung
- Kopieren und Weitergabe von Plänen/Modellen ist bereits eine Werkverwendung
- Die Urheber müssen in den Werken genannt werden (©-Zeichen)
Grundlage bildet das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG), welches in Art. 7 (LINK: SR 231.1 (admin.ch)) auf die Miturheberschaft und damit verbundene Rechte und Pflichten im Detail eingeht.
Anrecht auf Daten / Daten beim Konkurs
Ein weiterer Irrglaube ist, dass ein Anrecht auf Daten existiert. Hierbei spielt auch die Tatsache eine wichtige Rolle, dass Daten per Definition keine «Sache» sind. Dies wird beispielsweise wichtig, wenn ein Konkurs stattfindet und die Daten bspw. über einen Cloud-Provider während des Projekts zur Verfügung gestellt werden. Da Daten gesetzlich keine Sache sind werden Ansprüche diesbezüglich in eine Geldforderung gewandelt. Ein Anspruch auf die Daten besteht also nicht.
Die logische Schlussfolgerung ist also, dass der Zugang, die Verfügbarkeit und die Herausgabe der Daten nachhaltig und vertraglich sichergestellt werden muss.